Zu unserem Hygiene- und Desinfektionskonzept sind einige Nachfragen bei uns eingegangen. Mit deren Beantwortung hoffen wir zu einem größeren Verständnis beizutragen.
Antwort: Ja. Durch die Kopie ist festgehalten, welche Personen am Spiel teilgenommen haben. Die Mannschaften verfügen über die Daten ihrer Spieler, so dass im Bedarfsfall eine genaue Nachverfolgung vorgenommen werden kann. Bei einem Restaurantbesuch muss sich auch nur eine Person des Haushalts mit seinen Daten in die Liste eintragen. Bei weiteren Familienmitgliedern reichen die Namen.
Alle anderen Teilnehmer an der Veranstaltung z. B. auch die Zuschauer müssen auf einem Formblatt mit den erforderlichen Daten ab einer Gesamtzahl von 50 erfasst werden. Liegt die Zuschauerzahl darunter, ist keine Datenerfassung notwendig.
Antwort: Wenn diese Personen selber nicht an behördliche oder gesetzliche Auflagen (z. B. Quarantäne) gebunden sind, dürfen sie am Spiel mitwirken.
Antwort: Diese Personen sind einem besonderen Risiko ausgesetzt. Ihnen muss bewusst sein, dass sie auf eigene Verantwortung an der Veranstaltung teilnehmen. Der Heimverein kann regeln, dass er keine Atteste akzeptiert und wegen des Schutzes der anderen Teilnehmer diese Personen nicht teilnehmen lässt.
Antwort: Im Rahmen des Konzeptes für seine Halle kann der Heimverein festlegen, dass die Duschen geschlossen sind und nicht benutzt werden dürfen. (Eine solche Regelung sollte man dem Gastverein und den Schiedsrichtern jedoch vorher mitteilen).
Klarstellung: Selbstverständlich können die Mannschaften des nachfolgenden Spiels die Umkleideräume bereits vorher nutzen. Mit Halle sind nur die im DBB-Konzept genannten (Hallen-) Zonen 1 und 2 (Spielfeld; Kampfgericht und Mannschaftsbereiche) gemeint. Dort soll ein Vermischen der beiden Gruppen vermieden werden.
Das Konzept für eure Halle(n) wird von Euch nach bestem Wissen nach den Vorgaben erstellt. Für die Beurteilung zuständig wäre immer das örtliche Gesundheitsamt. Da sich bei unseren Spielen in der Regel weniger als 500 Zuschauer in der Halle aufhalten, muss das Konzept NICHT eingereicht werden.
In TeamSL besteht nun die Möglichkeit für die Vereine ihre Hygienekonzepte hochzuladen. Mit dem Hochladen haben sie ihre Informationspficht erfüllt.
Bisherige Regelung:
In der Regel dürfte es ausreichend sein, wenn die jeweiligen Spielpartner am Spieltag in der Halle in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen werden. Sollten nach den Vorgaben keine Zuschauer in der Halle zugelassen sein oder sollten die Duschen nicht genutzt werden können, sollte man dies dem Spielpartner/den Schiedsrichtern spätestens am Tag vor der Anreise mitteilen.
Die Verantwortung für das Konzept liegt allein beim Heimverein.
Wir gehen davon aus, dass jeder Verein im Interesse der Gesundheit seiner Spieler bemüht sein wird, die Vorschriften zu erfüllen, weil ihm sonst eine empfindliche Ordnungsstrafe wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung durch den Träger des örtlichen Gesundheitsamts droht. Sollte ein Gastverein die Gesundheit seiner Jugendlichen gefährdet sehen, bliebe unserer Meinung nach letztendlich nur die Option wieder abzureisen und nicht anzutreten. Dieses würde dann zu einem Rechtsverfahren führen, in dem geklärt werden müsste, wer nach den §§ 33 und 38 SO die Verantwortung für den Spielausfall trägt.
Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten angeben.
Corona-Verordnung vom 25.9.20: Während der Sportveranstaltung darf Alkohol weder angeboten noch konsumiert werden, zudem darf erkennbar alkoholisierten oder berauschten Personen kein Zutritt zur Sportstätte gewährt werden.
Antwort: Wenn sie sich in der Halle bewegen, müssen sie eine Mund-Nasen Bedeckung tragen. Dies entfällt, wenn sie auf einem festen Platz sitzen.
Antwort: Da es sich hier nicht um den Spielbetrieb handelt, gilt die Definition der festen Mannschaft nicht. Es gelten die Regeln, wie auch im sonstigen Personenverkehr. Es muss eine Mund-Nasen Bedeckung getragen werden.
Antwort: Da es sich bei der Tätigkeit auch um rechtliche Belange handelt, ist eine volle Geschäftsfähigkeit erforderlich, d. h. er/sie muss volljährig sein.
Antwort: Rein rechtlich ist gegen die Sperrung der Umkleiden und Duschen nichts einzuwenden, dies gilt auch für die Schiedsrichter.